Satzung
Wein Live – Ausgezeichnete Fachhändler e.V. Satzung Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 13. März 2006 in Mainz.
Die Satzung wurde am 5. März 2007 gemäß Abstimmung durch die ordentlichen Mitglieder auf die jetzige Fassung modifiziert.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB und führt den Namen „Wein Live – Ausgezeichnete Fachhändler e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereines
-
Der Zweck des Vereines ist die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des mit qualitativ
hochwertigen Weinen befassten Weinfachhandels.
-
Der Verein prüft insbesondere die Qualität der Tätigkeit seiner Mitglieder. Er verleiht oder entzieht diesen – nach bestimmten Kriterien
– das Recht zur Verwendung von Gütesiegeln, Qualitätszertifikaten und Titeln (z.B. „Offizieller Lieferant“). Bereits die Aufnahme in den
Verein ist von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängig. Der Verein kann diese Prüfungen selbst durchführen oder die Zertifizierung
auf Dritte übertragen.
-
Die freie wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder wird vom Verein nicht beeinträchtigt. Er setzt sich aber für die Erhaltung guter
kaufmännischer Sitten und für die Ausschaltung des unlauteren Wettbewerbs ein, soweit das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
zulässig ist.
§ 3 - Grundsätze der Vereinstätigkeit
- Der Verein verfolgt weder parteipolitische noch konfessionelle Ziele.
- Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft / Aufnahme- und Mitgliedschaftskriterien
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
-
Ordentliche Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder des Vereines können werden:
- Einzelkaufleute, die nach Möglichkeit im Handelsregister eingetragen sein sollen, und
-
Handelsgesellschaften (insbesondere offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), sofern diese Weinhandel in als solchen für Endverbraucher
erkennbar gekennzeichneten Weinfachgeschäften mit qualitativ hochwertigem Wein-Sortiment betreiben.
b) Der Vorstand kann die Voraussetzungen der Aufnahme durch die Festlegung weiterer Kriterien konkretisieren.
Solche Kriterien sind insbesondere (aber nicht abschließend):
-
Das einzelne Geschäft muss Weinfachhandels-Ambiente haben, d. h., einen fachhandelstypischen Ladenbau, der nicht von
„Verkaufsdisplays“ dominiert wird.
- Eigenständige Platzierung der Weine mit einem maßgeblichen (über 50%) Sortimentsanteil an Wein.
- Garantierte Warenpflege und Lagerung entsprechend dem gehobenen Qualitätsanspruch der Mitglieder.
- Premium-Sortiment mit entsprechender Sortimentstiefe und breite in mehreren Sortimentsbereichen.
- Freundlichkeit und Beratungskompetenz der Mitarbeiter: zum Thema Wein generell und zum Thema Präsente und Anlass.
- Ordnung und Sauberkeit: optische und hygienische Sauberkeit (Regale, Fenster, etc.)
- Angebot von Präsent-Service, sowie und von Kommissionsware für private und öffentliche Veranstaltungen
- Permanentes Angebot von Probier- und Degustationsmöglichkeiten.
-
Zertifiziert werden nur einzelne Standorte, d. h. ein einzelnes Haus/Geschäft, nicht Unternehmens-/Franchise-/Filialgruppen als
Ganzes.
-
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ordentliche Mitglieder mit Wein beliefert
(Weinfachgroßhandel), sofern sie die vom Vorstand festgelegten Zulassungskriterien erfüllt. Solche Kriterien sind insbesondere (aber
nicht abschließend):
- überdurchschnittliche Qualität der Produkte
- klares Bekenntnis zum Fachhandel
- Separate Steuerung der Vertriebskanäle
- Bereitschaft, fachhandelsexklusive Sortimente anzubieten.
Förderndes Mitglied können auch Produzenten von Wein (z. B. Winzer, Weingüter), Weinexperten (z. B. Journalisten, Kellermeister,
Weinmacher, Köche, Sommeliers) und interessierte Weinkonsumenten werden, die gewillt sind, sich für hochwertigen Weingenuss zu
engagieren, nicht aber Konzern- oder vergleichbare Unternehmensorganisationen als Ganzes. Fördernde Mitglieder können auch Dienstleister
und Lieferanten werden, die mit dem Weinfachhandel arbeiten, sowie Verbände, Institute und Förderorganisationen im Weinmarkt.
-
Die Mitgliedschaft der Fördernden Mitglieder ist jeweils auf das laufende Kalenderjahr begrenzt; die Mitgliedschaft verlängert sich
jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht der Vorstand oder das Fördermitglied bis spätestens 30. September des laufenden
Jahres die Mitgliedschaft des Fördernden Mitglieds kündigt; eine solche ordentliche Kündigung ist ohne Angabe von Gründen möglich und
wirksam. Das Recht zur sofortigen Kündigung jeder Mitgliedschaft aus wichtigem Grund (insbesondere wenn ein Mitglied die Kriterien gemäß
§ 4 der Satzung nicht mehr erfüllt) bleibt hiervon unberührt.
-
Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein oder für den von ihm vertretenen Weinfachhandel erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für sie besteht keine Beitragspflicht.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft / Aufnahmeermessen des Vorstands
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
-
Anträge auf Beitritt sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereines zu richten. Der Antragsteller hat alle für die Mitgliedschaft
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Aufnahme setzt die schriftliche rechtsverbindliche Anerkennung der Satzung voraus.
-
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen durch Beschluss, insbesondere über das Vorliegen der
Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 4 dieser Satzung. Der Vorstand hat einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Auslegung und
Anwendung der Kriterien der Mitgliedschaftsvoraussetzungen. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
- Der Beitritt wird mit Bestätigung der Aufnahme gegenüber dem neuen Mitglied wirksam.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder / Nutzung von Zertifikaten, Titeln und Qualitätssiegeln
-
Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Sie haben
insbesondere Anrecht auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereines und Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen fachlichen und
wirtschaftlichen Fragen, die in den Aufgabenbereich des Vereines gemäß § 2 der Satzung fallen.
-
Zertifizierung, Titel und Qualitätssiegel:
a) Der Verein führt (selbst oder durch beauftragte Partner) Zertifizierungs- und Qualitätsprüfungsverfahren durch und verleiht – durch
den Vorstand – auf dieser Grundlage Zertifikate, Titel und Qualitätssiegel. Zertifikate, Titel und Qualitätssiegel des Vereins dürfen
die Mitglieder nur dann, nur insoweit und nur so lange nutzen, als dies dem jeweiligen Mitglied vom Verein ausdrücklich und in
schriftlicher Form gestattet wurde. Die Einzelheiten legt der Vorstand in Zertifizierungsrichtlinien fest, insbesondere Art und Umfang
der Zertifizierungs- und Qualitätsprüfungsverfahren sowie genaue Bezeichnung, Art und Umfang der gestatteten Nutzung der Zertifikate,
Titel und Qualitätssiegel; die Richtlinie bestimmt auch, ob und in welcher Form Mitglieder auf die Tatsache ihrer Mitgliedschaft im
Verein hinweisen dürfen.
b) Die konkrete Entscheidung, ob und welche Zertifikate, Titel und Qualitätssiegel einem Mitglied verliehen werden, trifft der Vorstand.
Er hat hierbei einen weiten Beurteilungsspielraum. Die Entscheidungen des Vorstands sind nur auf Willkür überprüfbar.
-
Die Ausübung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus. Zu den Pflichten der
Mitglieder gehören insbesondere:
a) Einhaltung der Satzung,
b) den Beschlüssen der Vereinsorgane im Rahmen des Vereinszweckes Folge zu leisten,
c) den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
d) Beiträge und Umlagen pünktlich zu bezahlen.
§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet (außer durch Zeitablauf gem. § 4 Ziffer 4):
a) mit dem Tod des Mitglieds (natürliche Personen) bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(juristische Personen),
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss.
-
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung mittels eingeschriebenem Brief gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Bei einer Beitragserhöhung in
den letzten drei Monaten des Jahres wird den Mitgliedern ein Sonder-Kündigungsrecht zum Jahresende eingeräumt.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, dem Mitglied die Streichung bei der zweiten Mahnung angedroht wurde und das
Mitglied den Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung in voller Höhe entrichtet hat. Die Streichung
wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
-
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es die Kriterien der Mitgliedschaft gem.
§ 4 nicht mehr erfüllt oder in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere dem Zweck des
Vereins zuwidergehandelt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; dieser hat – insbesondere bei der Entscheidung darüber, ob
die Mitgliedschaftskriterien (§4 der Satzung) noch erfüllt sind – einen weiten Beurteilungsspielraum, der nur auf grobe Willkür
überprüfbar ist. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands Gelegenheit zu geben, persönlich zu Stellung zu nehmen.
Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied unverzüglich schriftlich
bekannt gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Ausschließungsbescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch ist schriftlich begründet der Geschäftsstelle
zuzustellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei ihrer nächsten ordentlichen Versammlung endgültig für den Verein. Dem betroffenen
Mitglied ist zuvor erneut Gelegenheit zu geben, persönlich zu Stellung zu nehmen.
-
Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere das Recht
zur Verwendung von Gütesiegeln, Zertifikaten oder Hinweisen auf die Vereinsmitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt jedoch
unberührt.
- Ein Anspruch eines ausscheidenden Mitglieds auf einen Anteil des Vereinsvermögens oder auf Entschädigung besteht nicht.
§ 8 - Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
a) Zuständigkeit und Einberufung
-
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Sie dient der Unterrichtung über alle wichtigen Entscheidungen der anderen
Vereinsgremien und der Beratung in grundsätzlichen, richtunggebenden Angelegenheiten des Vereines. Die Mitgliederversammlung ist ferner
insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Rechnungslegung
b) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
c) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Beiträge
d) Wahl des Vorstandes gem. § 10 Abs. 1
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
-
Die Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Die
Einberufung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten, die vom Vorstand festgesetzt wird und den Gegenstand der Beschlussfassung
zu bezeichnen hat. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene Anschrift versandt wurde.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder den Antrag beim
Vorsitzenden schriftlich und begründet stellen oder wenn die Mehrheit des Vorstandes die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
b) Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
-
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für die
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) gilt ergänzend § 16.
-
Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht. Stimmberechtigte Mitglieder können in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur für sich selbst ausüben und müssen durch
ein Mitglied der Geschäftsführung oder einen spezifisch bevollmächtigten Mitarbeiter des Unternehmens vertreten werden. Eine
Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
c) Sitzungsleitung und Beschlussfassung
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet,
notfalls wird ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mitglieder bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und/oder Medienvertreter zulassen.
-
Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand – eingehend bei der Geschäftsstelle -
schriftlich beantragen, dass bestimmte Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand nimmt diese
Beschlussgegenstände in die Tagesordnung auf.
-
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden (Dringlichkeitsantrag),
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Dringlichkeitsantrags ist eine Mehrheit von mehr als 50% der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Vereinsauflösung sowie Wahl und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern sind unzulässig.
-
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse – soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben somit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Höhere
Mehrheitsverhältnissen gelten jedoch,
a) für eine Änderung der Satzung, wofür zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich sind und
b) für Auflösung des Vereines, wofür die Bestimmungen des § 16 maßgebend sind.
- Dem Schriftformerfordernis im Sinn dieses § 9 genügen auch Telefax und E-Mail.
d) Umlaufbeschluss
-
Die Versammlungen müssen nicht am Vereinssitz stattfinden. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Versammlung möglich, wenn eine Mehrheit
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmt (Umlaufbeschluss). Eine Abstimmung per
Umlaufbeschluss kann über per E-Mail, Post oder Fax versendet werden. Der Umlaufbeschluss muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich (per
Fax oder Post) unterschrieben der Geschäftsstelle zugesandt werden.
§ 10 - Der Vorstand
-
Der Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB (nachfolgend: BGB-Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie
einem weiteren Vorstandsmitglied, das aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen ist.
-
Der BGB-Vorstand ist berechtigt, bis zu drei weitere Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.
Diese sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB und müssen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der BGB-Vorstand hat ferner zehn weitere Personen aus dem Kreis der Fördermitglieder als Beiräte zu bestimmen.
- Vorstandsmitglieder und Beiräte können nur Personen sein, solange diese in der Branche aktiv tätig sind.
-
Der BGB-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der BGB-Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder und Beiräte endet mit der Amtszeit des BGB-Vorstands.
-
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind je einzeln vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter nur vertreten dürfen, soweit der Vorsitzende verhindert ist.
-
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des BGB-Vorstands
anwesend sind. Beiräte – sofern existent – haben Anwesenheits- und Rederecht bei Vorstandssitzungen, jedoch kein Stimmrecht. Der
BGB-Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der BGB-Vorstand kann
auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen. Der Schriftform genügen hierfür auch Telefax und e-Mail. Antwortet ein
Vorstandsmitglied auf eine schriftliche Beschlussvorlage nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang, so gilt sein Schweigen als
Zustimmung zu der Beschlussvorlage.
- Der BGB-Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für die ordnungsgemäße Geschäftsordnung verantwortlich.
§ 11 - Fachausschüsse und Arbeitsweise
Der Vorstand kann zur Durchführung von Vereinsaufgaben Fachausschüsse und Arbeitskreise bilden und diese mit Aufgaben betrauen. Der Vorstand
kann die übertragenen Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.
§ 12 - Protokolle
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Ergebnis wiedergibt. Die Niederschriften sind
vom Vorsitzenden bzw. Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Sie sind bei der jeweils nächsten Mitgliederversammlung bzw.
Vorstandssitzung zu genehmigen.
§ 13 - Beiträge / Umlagen
-
Die Ausgaben des Vereins werden durch Beiträge und durch Umlagen der Ordentlichen Mitglieder gedeckt, deren Höhe jeweils durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird. Durch die Mitgliedsbeiträge sind verschiedene wirtschaftliche Leistungen abgegolten
(Unterstützung im Bereich Marketing, Lieferung von Plaketten, Siegel und Urkunden, Aufbau einer Kommunikationsplattform im Internet,
Aufbau einer einheitlichen Endkundenkommunikation, Recherche und Datenbankanbindung diverser Lieferanten etc.)
-
Von Fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die der Vorstand durch eine allgemeine Beitragstabelle festlegt. Mit diesen Beträgen
sind folgenden Leistungen abgedeckt: Einstellung des Logos auf der Website, Verlinkung des Logos, Überlassung statistischer Daten des
Vereines.
-
Für besondere zusätzliche Dienstleistungen an Mitglieder (z.B. Zertifizierung, Qualitätssiegel, Kundenzeitschrift) erhebt der Verein
angemessene kostendeckende Gebühren, deren Höhe der Vorstand festlegt.
§ 14 - Geschäftsführung
-
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der seinerseits weitere Mitarbeiter der
Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden einstellen kann. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Bestellung und der
Abberufung.
- Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden.
-
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand insbesondere für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinskasse verantwortlich und bedarf für
geldliche Verfügungen und zum Eingehen von Verbindlichkeiten, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, der Gegenzeichnung durch
den Vorsitzenden. Der Vorsitzende bestimmt, in welchen Fällen der Geschäftsführer im Rahmen des Haushaltsplanes ohne Gegenzeichnung
verfügen darf.
- Der Geschäftsführer zieht die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen ein.
-
Der Geschäftsführer vertritt den Verein soweit er zur Vertretung des Vereins durch den Vorstand bevollmächtigt wird, insbesondere auch
im gerichtlichen Mahnverfahren.
§ 15 - Ehrenamtliche Tätigkeit
- Die Tätigkeit des Vorstandes, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise erfolgt ehrenamtlich.
-
Die ehrenamtlich Tätigen haben im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten Richtlinien Anspruch auf Ersatz von Reisekosten
(Tagegeld, Übernachtungen und Fahrtauslagen) im Rahmen des Haushaltsplanes. Der Auslagenersatz kann vom Vorstand pauschaliert werden.
Die Höhe der Tages- und Übernachtungsgelder bestimmt der Vorstand.
§ 16 - Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
-
Anträge auf Auflösung des Vereines müssen mindestens vier Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung zur
Tagesordnung angemeldet und den Mitgliedern bekannt gegeben sein.
-
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Ordentlichen Mitglieder
erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht
beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls
spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu
enthalten.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Ordentlichen Mitglieder des Vereines.
-
Der Vorstand bestimmt den Liquidator. Vorhandenes Vermögen wird einer im Rahmen des Vereinszweckes liegenden gemeinnützigen
Verwendung zugeführt. Ein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen oder Teile dessen ist ausgeschlossen.
§ 17 - Änderung der gesetzlichen Grundlage
Sollten einzelne Satzungsbestimmungen unwirksam sein oder durch künftige Gesetze unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzung
nicht berührt. Die dadurch entstehenden Lücken sind unverzüglich zu ergänzen. Der Bestand des Vereines wird hierdurch nicht berührt.
§ 18 - Redaktionelle Änderungen
Der Vorsitzende ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen, wenn eine Behörde oder ein Gericht die Eintragung des Vereines
oder einer Satzungsänderung oder eine Registrierung hiervon abhängig macht.
[Stand 5. März 2007]